Grünanlagen & Spielplätze #7e6b-1701

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Kleine Info für den nächsten Herbst - ich nehme an, dass Schulwege auch stärker genutzte Wege sind aber zumindest der wöchentliche Rhythmus selbstverständlich sein sollte - auch im Bezirk des OLG Köln... Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde zur Reinhaltung von Verkehrsflächen von Laub OLG BREMEN vom 13.04.20181 U 4/18 1.Eine Gemeinde schuldet im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten nicht ein generelles ständiges Reinhalten sämtlicher Straßen- und Wegeflächen von jeglichem Laubfall. 2.Grds. ist für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten zur Laubbeseitigung im städtischen Bereich ein Reinigungsintervall von einer Woche ausreichend. Anderes gilt dann, wenn bei besonderen Verkehrsfläche, z.B. Fußgängerzonen oder stark genutzten Wegen, oder wegen einer durch den Laubfall geschaffenen Gefahr, wie etwa bei besonderen Mengen des Laubes, eine häufigere Laubbeseitigung geboten ist. 3.Wer als Verkehrsteilnehmer ohne nähere Prüfung eine laubbedeckte Fläche begeht oder befährt, beachtet nicht die im Verkehr gebotene Sorgfalt. Ist für den Verkehrsteilnehmer mit Hindernissen unter dem Laub zu rechnen, dann schließt sein Mitverschulden die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen aus, wenn der Verkehrsteilnehmer die Laubfläche begeht oder befährt, ohne sich über mögliche Gefahren zu vergewissern. Und letzteres nutze ich um auf die nunmehr wieder klar erkennbar und tiefer gewordenen Schlaglöcher in der Hubertusstrasse zwischen Nachtigallenweg/Lerchenweg und Jakobstrasse aufmerksam zu machen. Vielen Dank für die Verfüllung auch und gerade am leider mal wieder schlammigen bergseitigen Fahrbahnrand, der zuvor von dem zu Schlamm gewordenen Laub noch einmal befreit werden könnte.
Adresse: 
Jakobstraße 70, 53721 Siegburg
Antwort der Verwaltung: 
Nach Auskunft der zuständigen Kollegen des städtischen Amtes für Baubetrieb und Immobilienmanagement wurden die Schlaglöcher im Bereich der Hubertusstraße zwischenzeitlich verfüllt.

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