Baustellen und Verkehr #9f3e-1237

Baustellen und Verkehr Archiv
Nun ist ein rechts abbiegender an der Ecke gar nicht wartepflichtig - aber die bergauf fahrenden schnibbeln zwangsläufig trotzdem die Kurve weil seitens der Stadt nichts unternommen wird, damit sowohl Bus als auch größere Pkw ausschwenken können - die früher in der Mitte eingezeichnete weiße Linie diente wunderbar auch an die Erinnerung, wurde aber überteert und seitdem gibt es leider Beinaheunfälle, leider, weil sonst die Stadt mal reagieren müsste und wenigstens ein Halteverbot für den kompletten Kreuzungsbereich ausschildern und einzeichnen müsste... Oder könnte im neuen Haushalt mal Geld für zehn Meter Farbe auf dem Boden sein? Vielen herzlichen Dank. Haftung von 1/3 eines vorfahrtsberechtigten Linksabbiegers bei Unfall durch Schneiden einer Kurve Dok.Nr: 110513, LG SAARBRCKEN vom 12.05.201713 S 137/16 Schneidet ein vorfahrtsberechtigter Linksabbieger beim Abbiegen die Kurve und kommt es im Kreuzungs- bzw. im Einmündungsbereich zu einem Zusammenstoß mit einem nach rechts abbiegenden Wartepflichtigen, trifft den Linksabbieger eine Mithaftung von 1/3. (Aus den Gründen: ...Bei einem Zusammenstoß eines bevorrechtigten Fahrzeugs mit einem wartepflichtigen Fahrzeug im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich spricht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für eine unfallurschliche Vorfahrtsverletzung durch den Wartepflichtigen. Die Zeugin trifft aber ein Mitverschulden, weil sie die Kurve geschnitten hat. Zwar ist anerkannt, dass durch das Schneiden einer Kurve jedenfalls im eigentlichen Einmündungs-/Kreuzungsbereich - wie hier - das Vorfahrtsrecht nicht verloren geht. Es obliegt einem Vorfahrtsberechtigten, beim Abbiegen den Bogen so weit zu nehmen, dass er die linke Fahrbahn des Querverkehrs nicht berührt. Er muss den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren...). Mehr... ADAJUR-ARCHIV
Adresse: 
Wolsdorfer Straße 164a, 53721 Siegburg
Antwort der Verwaltung: 
Nach Auskunft des Kommunalen Mobilitätsmanagements herrscht an einer Kreuzung laut StVO ein gesetzliches Haltverbot. Eine entsprechende Einzeichnung ist daher nicht erforderlich. Da eine Mittelmarkierung ebenfalls nicht zwingend notwendig ist, wurde seitens der Stadtverwaltung hiervon abgesehen. Vorgesehen ist – sobald es die Witterungsverhältnisse zulassen – die Außenmarkierung im Bereich Hubertusstraße/Riembergstraße zu erneuern, um die abknickende Vorfahrt zu verdeutlichen.

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