Sonstiges #a4c0-1691

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Sehr geeherte Damen und Herren, die Verlängerung der Parkausweise für Anwohner (In meinem Falle für den Stadtteil Siegburg-Zange) ist technisch gesehen schon einmal gut gelöst. Schlecht gelöst ist der Prozess allerdings in Hinischt auf die Verlängerungspraxis. In meinem Falle ist mein aktueller Ausweis noch bis Anfang Januar gültig (07.01.2019). Wenn ich jetzt bereits eine Verlängerung beantrage, gilt der neue Parkausweis erneut für ein Jahr. Leider nicht für ein weiteres Jahr mit Startdatum des Ablauftermins des alten Ausweises, also 08.01.2019, sondern für ein Jahr ab Ausstellungstermin (z.B. heute dem 29.11.2019. Damit verliere ich 1-1,5 Monate Gültigkeit des Parkausweises, bzw. bezahle diesen Zeitraum doppelt und habe zudem noch ein füheres Ablaufdatum. Ich denke das kann im Sinne der Anwohner und der immer noch angespannten Parksituation in diversen Stadtteilen besser gelöst werden. Warum geht man nach Vorlage des alten Bewohnerparkausweises und damit dem Nachweis der Gültigkeit dieses Ausweises sowie anschliessender Zahlung der 30 Euro Gebühren nicht einfach nach der folgenden Formel vor? Güligkeit des neuen Ausweises = Ablaufdatum des alten Ausweises + 1 Jahr. Eine solche Änderung könnte auch ihre Mitarbeiter im Bürgerbüro entlasten, da dann für gewisse Wohngebiete "Stoßzeiten" etwas entzerrt werden könnten. Zudem ist das Verhältnis zwischen Gebühr und Gültigkeit des Bewohnerparkausweises ein unmittelbares und damit "gerecht". Mit freundlichen Grüßen, Oliver Weyel
Adresse: 
Markt, 53721 Siegburg
Antwort der Verwaltung: 
Zur Regelung der Verlängerung der Bewohnerparkausweise wird darauf hingewiesen, dass der neue Ausweis ab Datum der Antragstellung gilt und das Gültigkeitsjahr nicht erst ab Ablauf des alten Ausweises beginnt. Somit entsteht, je nach Datum der Antragstellung, ein Zeitverlust. Um diesem entgegenzuwirken, haben wir das Verfahren wie folgt angepasst: Der neue Ausweis wird künftig nach Ablauf des alten Ausweises ausgestellt. Somit geht keine Zeit verloren und der neue Ausweis gilt ab Ablaufdatum des alten. Antragstellung ist weiterhin bis einen Monat im Voraus möglich. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bürgerservice wurden über die Änderung entsprechend informiert.

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