Sonstiges #b36b-1355

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Thema: Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege 3 Tage vor Heilig Abend erhielten wir eine Nachzahlung in höhe von fast 1000€ mit einer Zahlungsfrist von ca. 2 Wochen. Hierdurch hat man der Verjährungsfrist entgegen gewirkt, was ich vollkommen verstehen kann, da das Geld sonst in der Siegburger Kasse fehlen würde. Christlich ist etwas anderes, da die Feiertage dadurch getrübt wurden. So erging es vielen Familien in Siegburg. Telefonisch wurde mir nun die nächste Nachzahlung gemeldet in höhe von ca. 1300€. Federführend hat sich meine Frau um diese Belange immer gekümmert, deshalb war ich nicht im Thema. Jetzt habe ich mir mal die Elternbeitragstabellen angeschaut und verstehe die Spannen der Einkommensstufen nicht. Wieso wird nicht Prozentual vom Bruttoeinkommen z.B. 1% bei 25 Std., 2% bei 35 Std. und 3% bei 45 Std. gefordert, dadurch würde jeder seinem Lohn entsprechend zahlen. Die Leistungen die ein Kind in einer Kita erhält, sind auch nicht unterschiedlich, jedes Kind erhält die selbe Behandlung! Nach z.B. Lohngruppe 3 bis 50.000€ ist es schon ein erheblicher Unterschied, ob man 37.001€ im Jahr verdient oder 50.000€. Die Änderung würde den Beschwerdeansturm bestimmt verringern und mit Sicherheit würde mehr Geld in die Kassen fließen als mit dieser Regelung.
Adresse: 
Markt, 53721 Siegburg
Antwort der Verwaltung: 
Nach Auskunft der zuständigen Mitarbeiter befand sich Ihr erstes Kind vom 01.08.2012 bis zum 31.07.2017 in der Kinderbetreuung. Grundlage für die Einstufung in eine bestimmte Einkommensgruppe bilden die eingereichten Einkommensnachweise. Bezüglich möglicher Änderungen, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen, schreibt die städtische Satzung in § 4 Abs. 5 S. 5 vor, dass diese der Fachdienststelle unverzüglich anzugeben sind, damit eine entsprechende Anpassung der Beiträge erfolgen kann. Ziel dieser Regelung ist es, hohe Nachzahlungen von Vornherein zu vermeiden. Eine Änderung der Einkommensverhältnisse wurde Ihrerseits nicht angezeigt und hat aufgrund des höheren Einkommens für die Jahre 2013 und 2014 zu der entsprechenden Beitragsnachforderung in Höhe von 985 € geführt. Gleiches gilt für die beitragspflichtige Zeit des Geschwisterkindes, die zu der zweiten Nachforderung in Höhe von 1380 € führte. Dieser Umstand wurde Ihnen Anfang des Jahres von Frau Lanckrock erläutert. Auch Ihrer Frau wurde der Sachverhalt am heutigen Tag erneut dargelegt. Um Ihnen bei der Begleichung entgegenzukommen, wurde seitens der Stadtkasse einer Ratenzahlung zugestimmt. Hinsichtlich der zweiten Forderung teilte das städtische Amt für Jugend, Schule und Sport mit, dass diese – insbesondere mit Blick auf die erst kürzlich erfolgte Nachforderung – erst im April dieses Jahres erfolgen soll. Erlauben Sie mir in diesem Zusammenhang den abschließenden Hinweis, dass es bei rechtzeitiger Vorlage der sich ergebenden Änderung der Einkommensverhältnisse zu keiner Nachzahlung gekommen wäre. Sicherlich haben Sie Recht, dass die Spannweite in einzelnen Einkommensstufen recht groß ist. Die städtische Satzung bildet im Vergleich zu den Nachbarkommunen jedoch keine Ausnahme. Auch die Satzungen der umliegenden Städte sehen vergleichbare Staffelungen vor. Hinzu kommt, dass die Elternbeiträge sowie die Einkommensstaffelung in den zurückliegenden Jahren bereits mehrfach aufgrund sozialer Gesichtspunkte angepasst wurden (so z.B. zuletzt zum 01.08.2015 sowie zum 01.08.2016). Ich bitte aus den vorgenannten Gründen und aufgrund des Entgegenkommens der Fachdienststelle um Ihr Verständnis, dass seitens der Stadtverwaltung - auch aus Gründen der Gleichbehandlung - keine weiteren Einflussmöglichkeiten bestehen.

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