Sonstiges #fc3a-1128

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Jedes Jahr dasselbe: Kaum kommt der Herbst, schon fallen die Blätter der Bäume und sorgen für rutschige Gehwege, verstopfte Rinnsteine und Gullies. Kastanien machen da, "dank" der berüchtigten Motte, den Vorreiter. So auch hier: Kastanienlaub ohne Ende auf den Wiesen des Grundstücks gegenüber, den angrenzenden Gehwegen und der Strasse. Nun gibt es ja eine Strassenreinigungssatzung, an die sich die Grundstückseigentümer halten müssen. Jedes Jahr um diese Zeit schreibe ich den Grundstückseigentümer an, er möge dafür sorgen, dass die Gehwege, Rinnsteine und Gullies gereinigt werden. Jedes Jahr taucht DANACH ein Reinigungstrupp auf, der das Laub entfernt (jedoch NICHT das unter den Fahrzeugen, das bleibt im Rinnstein liegen und verstopft den weiterhin) und/oder ein Spezialfahrzeug, dass die Gullies säubert. Jedes Jahr weise ich den Grundstückseigentümer auf die Haftungsproblematik hin (Sturzgefahr, volllaufende Keller durch fehlende Reinigung der Gullies etc.), aber irgendwie kriegt der Grundstückseigentümer das nicht in seinen Kalender gepackt. So sind auch jetzt wieder die Gehrwege rutschig, die Rinnsteine voll und die Gullies drohen zu verstopfen und damit überzulaufen. Damit verstößt der Grundstückseigentümer jedes Jahr auf Neue gegen die Straßenreinigungssatzung: --- § 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1 (1) Die Fahrbahnen, die Gehwege und die Radwege einschließlich der Bankette sind bis samstags jeder Woche bis spätestens 14.00 Uhr zu säubern. Fällt auf den Samstag ein Feiertag, so ist die Reinigung bis freitags, 18.00 Uhr, vorzunehmen. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. --- Nach §9 der Strassenrenigungssatzung begeht der Grundstückseigentümer damit eine OWi: --- § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer gemäß § 2 dieser Satzung zur Straßenreinigung verpflichtet ist und 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fahrbahnen, Gehwege und Radwege nicht rechtzeitig reinigt. 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 außergewöhnliche Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt, Wem melde ich normalerweise so eine OWi? Der Stadt, Das ist aber ein Problem: Der Grundstückeigentümer ist die Stadt selbst. Es handelt sich um das Grundstück der ehemaligen Hauptschule im Haufeld. Auf dem Grundstück stehen etliche Kastanien, die seit Wochen das Laub fallen lassen und zu den oben geschilderten Problemen im unteren Teil des Haufelds und im mittleren Bereich der von-Stephan-Strasse führen. Die Stadt wird sich erst rühren, wenn ich die entweder anschreibe oder jemand stürzt. Letzteres kann schnell passieren, da hier einige ältere Menschen wohnen, die sich, trotz Rollator, kaum noch über die Gehewege trauen. Wie kriegt man der Stadt beigebracht, das einmaliges Reinigen zum Anfang der Herbstsaison NICHT ausreicht, sondern eine wöchentliche Reinigung Not tut und nach §3 auch eine Pflicht ist, welche jedes Jahr um diese Zeit wiederkehrt. Oder muss wirklich erst was passieren????
Adresse: 
Haufeld 20, 53721 Siegburg
Antwort der Verwaltung: 
Zunächst möchte ich zum Ausdruck bringen, dass ich für Ihren Unmut Verständnis habe. Ich habe Ihr Anliegen an die zuständigen Mitarbeiter des Amtes für Baubetrieb und Immobilienmanagement weitergeleitet. Entgegen Ihrer Vermutung, ist der Bereich Haufeld in einem regelmäßigen Reinigungsplan enthalten. Da vergleichbare Situationen aufgrund des Laubfalles derzeit jedoch im gesamten Stadtgebiet auftreten, bitte ich um Ihr Verständnis, dass die Straßenreinigung im Bereich des Haufelds noch einige Tage in Anspruch nehmen kann. Hinzu kommt der gestiegene Zeitaufwand für die Straßenreinigung durch den kürzlich erfolgten Werkzeugdiebstahl, bei dem u.a. auch einige städt. Laubbläser gestohlen wurden.

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