Baustellen und Verkehr #1c94-3073

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Da die Stadt ja gerne auf BGH-Rechtsprechung verweist, helfe ich da bei Wegen außerhalb der Stadt gerne mit und verweise auf das Urteil des BGH III ZR 60/94 zur Streupflicht auf Gehwegen außerhalb der Ortschaften - und einen Kehrwagen habe ich auf der B56 noch nie gesehen... aber man kann ja Präzedenzfälle schaffen, wenn jahreszeitlich Motorradfahrern zuzumutbare Einschränkungen für Radler nicht zumutbar sind... Und wenn im Februar dann einer evtl. auf Streugut ausrutscht und sich auch beschwert ein aktuelles Urteil des OLG Schleswig-Holstein AZ 7 U 25/19: Frohes Schaffen auch im Sinne der STeuerzahler und bleiben Sie gesund! Wie sehr man es übertreiben kann, darüber hatte jetzt das OLG Schleswig-Holstein zu urteilen (AZ 7 U 25/19) 1. Vom Streupflichtigen kann nicht verlangt werden, dass er das von ihm pflichtgemäß ausgebrachte Streugut (hier Splitt-Salz-Gemisch) gleich nach jeder Verwendung wieder von der Straße beseitigt. 2. Ein als Streugut aufgebrachtes Splitt-Salz-Gemisch ist gerade bei Fußwegen sehr gebräuchlich und dient auch dazu, präventiv die von künftigen Schneefällen und Eisbildungen ausgehenden Gefahren zu mindern. An der Westküste Schleswig-Holsteins kann es auch Ende März noch zu Frösten kommen kann und die Streurückstände nicht schon deshalb zu beseitigen waren, weil hiermit zu jener Jahreszeit nicht mehr gerechnet werden musste. 3. Die Auswahl eines geeigneten Streumittels steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verkehrssicherungspflichtigen.
Adresse: 
Zeithstraße, 53721 Siegburg
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