Baustellen und Verkehr #33e2-1849

Baustellen und Verkehr Archiv
Ich nehme Bezug auf das Anliegen #b1e2-1808 und erwarte, daß die als Sicherungsmaßnahme durchgeführte Poller-Lösung im Ergebnis des Bürgerantrages und die Ihrerseits erfolgte Stellungnahme, daß keine weiteren kurzfristigen Veränderungen zur Verbesserung des Straßenzustandes erfolgen, dazu führen, über den Status der "Anliegerstraße" in der Verwaltung mal genauer zu recherchieren! Ausgewiesene Anliegerstraße kann doch nicht "Durchfahrtsstraße" sein, oder ?? Kontrollen wären wohl angebracht! Durch die derzeitigen Baustellen und auch widerrechtliches Parken auf dem Bürgersteig entstehen in den Hauptverkehrszeiten der "Anliegerstraße" im Bereich des "fließenden Verkehrs" zusätzliche Gefahrensituationen. Vielen Dank
Adresse: 
Viehtrift 13, 53721 Siegburg
Antwort der Verwaltung: 
Diesbezüglich bitte ich um Ihr Verständnis, dass es im Wesentlichen bei den bisherigen Ausführungen zu diesem Thema verbleibt: Bei der Straße „Viehtrift“ handelt es sich im rechtlichen Sinne um eine Anliegerstraße. Dies wird auch anhand des Ausbauzustandes deutlich. Die Überwachung der Nutzung ist hierbei grundsätzlich sehr problematisch, denn der Anliegerbegriff wird durch die Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Demnach werden als Anlieger zunächst alle Anwohner der Straße bezeichnet, deren Grundstück über die Straße erschlossen wird, also an der Straße „anliegen“. Zudem zählen auch jene Personen zu Anliegern, die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern der Straße in eine Beziehung treten wollen. Also nicht nur die Bewohner und Grundstückseigentümer der Straße, sondern auch deren Besucher sind berechtigt, die Straße mit dem Fahrzeug zu befahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Besuchszweck privater oder geschäftlicher Natur ist. Deshalb dürfen beispielsweise Besucher die Straße genauso durchfahren wie Paketzusteller, Handwerker oder sogar unerwünschte Vertreter. Ebenso darf man entsprechende Bereiche passieren, um etwa dort angesiedelte Restaurants, Arztpraxen oder Geschäfte zu besuchen. Alleine das „Anliegen“, die Straßen zur Durchfahrt nutzen zu wollen, reicht für sich genommen jedoch nicht aus. Da dieser Nachweis in der Praxis kaum erbracht werden kann, gestalten sich entsprechende Kontrollen als schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Wie auch im Rahmen von anderen Anliegen mitgeteilt, obliegt die Kontrolle des fließenden Verkehrs ausschließlich der Polizei. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 48 Ordnungsbehördengesetz in dem steht, dass die örtlichen Ordnungsbehörden für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig sind. Folglich verfügt das städtische Ordnungsamt hier über keine rechtliche Handhabe. Ich würde Sie daher bitten, sich mit Ihrem Anliegen unmittelbar an die zuständige Polizeibehörde zu wenden.

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