Sonstiges #7fc4-6046

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Sehr geehrte Damen und Herren, an der Rückseite des Hauses Pleiser Hecke XY befindet sich am oberen Balkon eine Überwachungskamera, und im rückwärtigem Garten optische und akustische Warnmelder, die unbefugtes Betreten des Gartens melden sollen. Allerdings lösen die akustischen und optischen Warnungen bereits aus, wenn man die Straße dort entlang spaziert. Sollte die Kamera dort ebenfalls schon filmen greift sie hier in die Persönlichkeitsrechte der Passanten ein. Ich bitte daher um eine Überprüfung der Kamera und Rechtmäßigkeit der Anbringung der optischen und akustischen Warngeräte. Sollten diese unrechtmäßig angebracht sein und greifen in die Persönlichkeitsrechte ein, bitte ich lediglich um die Entfernung bzw. korrekte Anbringung und sehe von einer Anzeige ab. Sollte sich an der Situation nichts ändern und ich bin weiter bei jedem Mal, bei dem ich dort die Straße durchquere gefilmt oder durch die Warntöne auf öffentlichem Gebiet gestört werden, würde ich dies auch zur Anzeige bringen. Vielen Dank.
Adresse: 
Pleiser Hecke 22, 53721 Siegburg
Antwort der Verwaltung: 
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Durch die Mitarbeiter des städtischen Ordnungsamtes wurde festgestellt, dass eine Videoüberwachungskamera an einem Blumenkasten am Balkon im 1. OG montiert ist. Diese zeigt auf die private Fläche (Garten) des Wohnhauses. Des Weiteren befindet sich im Rasen ein sogenannter Marderschreck, dieser hat einen integrierten Bewegungsmelder, der bei Erkennung einer Bewegung ein akustisches Signal abgibt, um Tiere wie Marder etc. zu vertreiben. Dieses Gerät verfügt über keinerlei Funktion bzgl. Video/Audioaufzeichnung. Der Eigentümer dieser Geräte konnte angetroffen werden und wurde zu der am Balkon montierten Kamera befragt. Bei der Kamera handelt es sich zwar um eine Schwenkbare Kamera. Diese sei jedoch so eingestellt, dass nur der private Bereich aufgezeichnet bzw. überwacht wird. Dies konnte durch in Augenscheinname bestätigt werden. Grund für die Montage sowie das Setzen des Marderschrecks: Diese Fläche wurde überwiegend in den Abendstunden durch frei laufende Hunde aus der Nachbarschaft als Hundetoilette genutzt. Sofern kein öffentlicher Bereich von der Videoüberwachung betroffen ist, besteht kein Grund für eine datenschutzrechtliche Beanstandung. Dies wurde in Absprache mit der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Düsseldorf beschlossen.

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