Sonstiges #8818-2205

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Die Stadt Hattingen hat in ihrer Satzung folgende Regelung: "§ 11 Hecken, Äste und Zweige Hecken und sonstige Einfriedungen dürfen in die Verkehrsflächen nicht hineinragen. Bäume, Äste und Zweige müssen über Fußgängerbereichen, Bürgersteigen, Geh- und Radwegen mindestens 2,50 m, über Fahrbahnen und Parkplätzen mindestens 5 m vom Erdboden entfernt sein. " https://www.hattingen.de/stadt_hattingen/Downloads/Ortsrecht/%C3%96ffentliche%20Sicherheit%20und%20Ordnung/310-OV-Sicherheit-und-Ordnung-2015-01.pdf Offenbar bedarf es dieser Klarstellung, wenn in der Lambertstrasse jemand noch nicht mal wie beim Grundstück schräg gegenüber Menschen bis 1,80 m Körpergröße die Nutzung des Bürgersteigs in voller Breite ermöglicht ohne den Kopf einzuziehen; von der Nutzung eines Regenschirmes ganz abgesehen. Ich bitte a) um kurzfristigen Rückschnitt gemäß der Vorgaben aus Hattingen und b) um Aufnahme eines solchen Paragraphen in die Stadtsatzung, denn es gibt noch mehr, die öffentlichen Raum okkupieren.
Adresse: 
Lambertstraße 11, 53721 Siegburg
Antwort der Verwaltung: 
Das städtische Ordnungsamt wird den betreffenden Grundstückseigentümer zum Rückschnitt auffordern. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 30 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Demnach dürfen Anpflanzungen sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und die Besitzer ihre Beseitigung zu dulden. Hieraus ergibt sich die Möglichkeit der Behörde, die Beseitigung anzuordnen.

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