Sonstiges #ec55-257

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Antwortschreiben des Zentralen Beschwerdemanagements (die gute Frau hatte offenbar gar nicht verstanden woran ich mich störte): Sie parkten Ihr Fahrzeug am 21.07.2015 von 8.20 Uhr bis 8.32 Uhr in Siegburg, Hohenzollernstraße 122b ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe richtig eingestellt zu haben. Die ausgelegte Parkscheibe stand zum Zeitpunkt der Kontrolle auf 9.00 Uhr. Richtig ist Ihre Auffassung, dass im Bereich der Hohenzollernstraße die Parkscheibenpflicht – wie beschildert - um 8.30 Uhr beginnt. Somit hätte die diensthabende Außendienstmitarbeiterin des städt. Ordnungsamtes Ihr Fahrzeug nicht um 8.20 Uhr, jedoch ab 8.30 Uhr kontrollieren dürfen. Da zu diesem Zeitpunkt die Parkscheibe in Ihrem Fahrzeug auf 9 Uhr eingestellt war, wurden Sie zu Recht mit dem Tatbestand, die Parkscheibe nicht richtig eingestellt zu haben, verwarnt. Nach § 13 der Straßenverkehrsordnung ist es nicht erlaubt, die Parkscheibe auf 9.00 Uhr einzustellen, wenn Sie vor 8.30 Uhr auf dem entsprechenden Parkplatz mit der Regelung, dass die Parkscheibenpflicht um 8.30 Uhr beginnt, eintreffen. Grundsätzlich sieht der Bundesgesetzgeber keine „Karenzzeit“ vor. Somit ahndet die Überwachungskraft auch eine Überschreitung der Parkzeit um 2 Minuten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Verwarnung eben nicht wegen der Überschreitung der Parkzeit um 2 Minuten sondern ausschließlich aufgrund der bereits vorgestellten Parkscheibe und damit zu Recht erfolgte. Dies war und ist im Übrigen der Verwarnung zu entnehmen.
Adresse: 
Hohenzollernstraße 111, 53721 Siegburg

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