Sonstiges #0191-6601

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Seit nunmehr 5 Jahren müssen sich die Anlieger des Weidenweges mit dem provisorischen Zaun vorlieb nehmen. Müssen wir als Anlieger das akzeptieren? Ebenso fällt die ungepflegte Randbegrenzung zum wiederholten Mal ins Auge.
Adresse: 
Weidenweg 3, 53721 Siegburg
Antwort der Verwaltung: 
Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 82, rechtswirksam seit dem 09.03.1990. Zum Thema Einfriedungen steht in den textlichen Festsetzungen folgendes: „Einfriedigungen an öffentlichen Verkehrsflächen (einschließlich Weißdornweg) sowie in einer Tiefe von 5,00 m in und an Vorgartenbereichen dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten, ausgenommen Hecken und sonstige Anpflanzungen. Betonsockel über 0,30 m Höhe, Betonpfeiler und Betonmauern sowie Maschendraht und ähnliche Konstruktionen sind nicht gestattet. Einfriedigungen der Baugrundstücke an der Grenze zur freien Landschaft, an der öffentlichen Grünfläche, östlich des Lärmschutzwalles sowie innerhalb der festgesetzten Grünflächen sind nur bis zu einer Höhe von 1,00 m und in Form von Holzzäunen (z.B. Jägerzäune, Staketenzäune) außer Schwartenzäunen zulässig. Drahtzäune bis zu einer Höhe von 1,00 m können als Ausnahme zugelassen werden. Das Provisorium ist nicht höher als 1 Meter, daher ist es baurechtlich und planungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sollte es noch weitere planungsrechtliche Fragen geben, wenden Sie sich bitte an Herrn Döring (02241 102-1381) von der Abteilung Stadtplanung.

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