Sonstiges #5fd5-1697

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Bitte für die obere Hohenzollernstrasse (ab Hausnummer 7 bis zum Siegdamm) bitte auch als Bereich mit Anwohnerparkausweis deklarieren. Tagsüber sind sämtliche Flächen von Berufsschülern und Pendler besetzt und abends blockieren zusätzlich Firmen die Parkmöglichkeiten. Weiterhin ist es zum Dauerzustand geworden, dass abgemeldete Fahrzeuge auf diesen Parkflächen gelagert und verkauft werden.
Adresse: 
Hohenzollernstraße 75, 53721 Siegburg
Antwort der Verwaltung: 
Hinsichtlich der Ausweitung der Bewohnerparkzone habe ich mich mit der zuständigen Fachdienststelle, dem städtischen Kommunalen Mobilitätsmanagement, in Verbindung gesetzt und um Stellungnahme gebeten. Diese liegt mir zwischenzeitlich vor, sodass ich Ihnen hierzu nunmehr Folgendes mitteilen kann: Grundsätzlich kann ein Bewohnerparkbereich eingerichtet werden, wenn u.a. die in der Straßenverkehrsordnung definierten Voraussetzungen erfüllt werden. In § 45 der Straßenverkehrsordnung heißt es: „Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden“ und „Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs, des vorhandenen Parkdrucks und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.“ Das Bewohnerpark-Konzept Zange wurde nach mehreren Bürgerinformationsabenden und dem Beschluss des Planungsausschusses am 16.9.2015 für einen Großteil der Straßen eingeführt und nach einer 6-monatigen Probephase dauerhaft belassen. Anders als die eingerichteten Bereiche erfüllt die Hohenzollernstraße die straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für ein Bewohnerparken laut StVO nicht. Dies unter anderem, weil die dortige Wohnbebauung so strukturiert ist, dass die Bewohner in der Regel ihre Stellplätze auf dem eigenen Grundstück vorhalten könnten. Eine Änderung des Parkkonzeptes ist vor diesem Hintergrund nicht vorgesehen. Ich bitte um Verständnis. Bezüglich widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge habe ich Kontakt zu den Kollegen des Ordnungsamtes aufgenommen. Grundsätzlich steht der öffentliche Straßenraum der Allgemeinheit zur Verfügung und darf somit jederzeit von zugelassenen Fahrzeugen genutzt werden. Ansprüche zur individuellen Nutzung sind daher sehr begrenzt und nur im gesetzlichen Rahmen vorgesehen. Was die Parkdauer von PKW betrifft, so gibt es keine Höchstzeitbegrenzung. Solange ein Fahrzeug ordnungsgemäß angemeldet und betriebsbereit ist, darf es unbegrenzt auf öffentlicher Fläche stehen, sofern die Beschilderung (z.B. eingeschränktes Haltverbot) dies nicht ausschließt. Abgemeldete Fahrzeuge sind den Kollegen des Ordnungsamtes nach eigener Aussage in diesem Bereich bisher nur vereinzelnd aufgefallen. Aufgrund Ihrer Feststellung habe ich das Ordnungsamt aber gebeten, die dortige Situation im Auge zu behalten. Dies wurde mir entsprechend zugesagt.

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