Sonstiges #0c48-3028

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Sehr geehrte Damen und Herren, einleitend möchte ich betonen, dass ich weder ein Verschwörungstheoretiker bin, noch die sinnvolle (!) Mund-/Nasenbedeckung infrage stelle; allerdings habe ich mich beim Lesen des heutigen Newsletters "Siegburg-aktuell" vom 26.10.2020 doch ein wenig über den Hinweis des Ordnungsamts zur Corona-Allgemeinverfügung gewundert. Dort heißt es (auszugsweise Zitat): "....., dass die Mund-Nase-Bedeckung in der Fußgängerzone, ….., auch nicht zum Essen, Trinken oder Rauchen, abgesetzt werden darf.....". Dies bedeutet ja im Umkehrschluss, dass in der Siegburger Fußgängerzone (mit Ausnahme der gastronomischen Bereiche) das Rauchen und der Verzehr von "To go"-Produkten" (Kaffee, Eis, Bratwurst, Pommes, Pizza "auf die Hand", etc.) verboten ist! Wie wollen Sie - mit Verlaub - einem mündigen Bürger dies verständlich machen, dass er zum Verzehr von o.a. To go-Produkten / Rauchen die Fußgängerzone erst verlassen muss!? Sollte dies wirklich so der Fall sein (?), ist m.E. eine entsprechende Kommunikation / Bekanngabe, z.B. durch große/auffällige Plakation zwingend geboten. Mit freundlichen Grüßen
Adresse: 
Markt, 53721 Siegburg
Antwort der Verwaltung: 
Die Regelung wurde getroffen, um das Umgehen der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Essen, Trinken oder Rauchen zu erschweren. Selbstverständlich ist es nicht Absicht der Regelung, das Grundbedürfnis nach Nahrung oder das Rauchen allgemein einzuschränken. In allen sonstigen Straßen in Siegburg ist die Nahrungsaufnahme bzw. das Rauchen weiterhin möglich. Auf diese Weise soll vielmehr verhindert werden, dass sich das Essen und Trinken bzw. Rauchen als gängige Methode etabliert, um sich in der Fußgängerzone ohne Mund-Nasen-Bedeckung aufzuhalten. Die Kollegen werden im Zweifel auch nur dann eingreifen, wenn der Verzehr bzw. das Rauchen in der Fußgängerzone offensichtlich dem Umgehen dieser Pflicht dienen. Die Passanten werden dann gebeten, zum Verzehr die Fußgängerzone zu verlassen.

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