Sonstiges #0584-3206

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Warum muss der Laden Action in Siegburg große Teile seines Sortiment abdecken und Läden wie Müller und Kodi dürfen dasselbe/ähnliche Sortiment verkaufen? Wer entscheidet solche Dinge?
Adresse: 
Markt, 53721 Siegburg
Antwort der Verwaltung: 
Hier möchte ich Sie auch auf die bereits an Sie per E-Mail gesendete Antwort vom 07.01.2021 meiner Kollegin Frau Kerres verweisen. Auch nach der aktuellen Corona-Schutzverordnung sind die Regelungen für Geschäfte mit gemischten Sortimenten in § 11 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung NRW geregelt. Für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, welches auch Waren umfasst, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen, gilt demnach: Bilden diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments, ist der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt zulässig, anderenfalls ist nur der Verkauf dieser Waren zulässig. Da das Sortiment von Müller nach wie vor im Schwerpunkt Waren umfasst, die in den in § 11 Abs. 1 CoronaSchVO genannten Verkaufsstellen angeboten werden – u. a. Lebensmittel, Getränke, Drogerieprodukte, Tierfutter – darf das Geschäft in Gänze ohne Einschränkungen geöffnet bleiben. Im Falle des "Action-Marktes" hat der Markt zusätzlich zur gesetzlichen Regelung von sich aus beschlossen, dass dieser Schwerpunkt nicht gegeben ist, sodass hier lediglich der Verkauf des erlaubten Sortiments zulässig ist.

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