Baustellen und Verkehr #37a7-2016

Baustellen und Verkehr Archiv
Täglich fahre ich mit meinem Fahrrad über die Viehtrift von Wolsdorf zum Stallberg. Leider muss ich täglich feststellen, dass diese Straße immer mehr zur Durchfahrt genutzt wird, obwohl es sich doch eigentlich um eine Anliegerstraße handelt. Hier sollte öfters kontrolliert werden oder die Sperrpfähle in Höhe des ehem. Jagdhauses sollten wieder eingerichtet werden!
Adresse: 
Viehtrift 13, 53721 Siegburg
Antwort der Verwaltung: 
Wie Sie richtig angeben, handelt es sich bei der Straße „Viehtrift“ im rechtlichen Sinne um eine Anliegerstraße. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der von Ihnen wahrgenommen Zahl der Verkehrsteilnehmer, die die Straße widerrechtlich befahren, um eine subjektive Einschätzung handelt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zahl der Neubauten im gesamten Bereich in den letzten Jahren stark gestiegen ist, wodurch auch eine Zunahme des Anliegerverkehrs anzunehmen ist. Sicherlich haben Sie Recht, dass der Weg über die „Viehtrift" immer noch von einigen Kraftfahrern als Abkürzung gewählt wird. Unabhängig davon gestaltet sich die Überwachung der Nutzung grundsätzlich als sehr problematisch, denn der Anliegerbegriff wird durch die Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Demnach werden als Anlieger zunächst alle Anwohner der Straße bezeichnet, deren Grundstück über die Straße erschlossen wird, also an der Straße „anliegen“. Zusätzlich zählen auch jene Personen zu Anliegern, die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern der Straße in eine Beziehung treten wollen. Also nicht nur die Bewohner und Grundstückseigentümer der Straße, sondern auch deren Besucher sind berechtigt, die Straße mit dem Fahrzeug zu befahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Besuchszweck privater oder geschäftlicher Natur ist. Deshalb dürfen beispielsweise Besucher die Straße genauso durchfahren wie Paketzusteller, Handwerker oder sogar unerwünschte Vertreter. Ebenso darf man entsprechende Bereiche passieren, um etwa dort angesiedelte Restaurants, Arztpraxen oder Geschäfte zu besuchen. Alleine das „Anliegen“, die Straßen zur Durchfahrt nutzen zu wollen, reicht für sich genommen jedoch nicht aus. Da dieser Nachweis in der Praxis kaum erbracht werden kann, gestalten sich entsprechende Kontrollen als schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Hinzu kommt, dass für die Kontrolle des fließenden Verkehrs ausschließlich die Polizei zuständig ist. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 48 Ordnungsbehördengesetz in dem steht, dass die örtlichen Ordnungsbehörden für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig sind. Folglich verfügt das städtische Ordnungsamt hier über keine rechtliche Handhabe. Die von Ihnen angesprochenen „Sperrpfähle“ im Bereich des Jagdhauses sind den Kollegen der Fachdienststellen nicht bekannt. Eine vollständige Sperrung des Weges wird aus fachlicher Sicht jedoch auch nicht befürwortet.

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