Sonstiges #5afe-8184

Sonstiges Gelöst
Sehr geehrte Damen und Herren, in meinem Anliegen geht es um die Parksituation in der Luisenstraße XY. Seit Anfang des Jahres ist dieser Neubau, mit 15 Parteien fertig gestellt wurden . Das Haus verfügt über eine Tiefgarage, in der bereits nicht jede Wohneinheit über einen Parkplatz verfügt. Unmittelbar vor unserem Wohnhaus befindet sich ein Parkstreifen, (ehemals Bushaltestelle). Aktuell wird in dieser Zone kein Parkausweis benötigt, weshalb es mir auch nicht möglich ist, für meine Anschrift einen Parkausweis zu beantragen. Auf diesem Streifen ist Platz für 4-5 Autos. Dahinter befindet sich die verlagerte Bushaltestelle und das Parken mit dem Anwohnerausweis "L". Die Problematik ist, dass meistens schon ab 15:00 Uhr alle freien Parkplätze belegt sind. In der Parkzone "L" und vorallem aber in der Parkzone "E" sind meist zu jederzeit, massig Parkplätze vorhanden. Unser Wohnhaus liegt sowohl auf der Ernstraße als auch auf der Luisenstraße. Im Namen aller Anwohner der Luisenstraße XY, wäre ich hier sehr dankbar denn Sachverhalt zu überprüfen und das Anwohnerparken entweder in Parkzone "L" oder "E" zu genehmigen. Mit freundlichen Grüßen
Adresse: 
Luisenstraße, 53721 Siegburg
Antwort der Verwaltung: 
Das Anliegen wurde durch das Amt für Mobilität und Infrastruktur geprüft und wie folgt beantwortet: Bei Neubauten erfolgte die Ermittlung der Zahl der notwendigen KFZ-Stellplätze durch die Bauordnung NRW und grundsätzlich ist jeder Haus- bzw. Wohnungseigentümer verpflichtet, erforderliche Stellplätze auf seinem eigenen Grundstück nachzuweisen und unterzubringen. Das ist im Innenstadtbereich aufgrund der engen Bebauung oft nicht möglich, so dass bei der Entscheidung für die Anmietung einer Wohnung oder dem Kauf eines Hauses die Unterbringung des Autos frühzeitig geklärt und in die persönliche Kostenkalkulation einbezogen werden muss. Der öffentliche Straßenraum steht der Allgemeinheit zur Verfügung, Ansprüche zur individuellen Nutzung sind daher sehr begrenzt und nur im gesetzlichen Rahmen vorgesehen. Dem Vorteil einer Innenstadt-Wohnlage mit ihrer Zentralität und der guten Anbindung an Bus und Bahn sowie kurzen Wegen mit dem Fahrrad und zu Fuß steht daher naturgemäß der Nachteil gegenüber, dass man das Auto nicht immer in unmittelbarer Umgebung der Wohnung und nicht immer kostenfrei abstellen kann. Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden (gem. VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e) . Aus den o.g. Gründen bestehen für Bewohner der Luisenstraße 73 keine Voraussetzungen einer Bewohnerparkbevorrechtigung.

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