Grünanlagen & Spielplätze #f4fc-2829

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Sehr geehrte Damen und Herren, Am genannten Grundstück wurde trotz Schonzeit (Bundesnaturschtzgesetz §39, Abs.5) die Einfriedungshecke ordentlich zurückgeschnitten. Außerdem ist die Höhe der Einfriedung viel zu hoch ca 6-8 m, auf der gesamten Länge des Grundstückes Dieses sollte nach der Schonzeit auf die festgelegte Einfriedungshöhe der Stadtverordnung zurückgeschnitten werden.
Adresse: 
Johannesstraße 15, 53721 Siegburg
Antwort der Verwaltung: 
Wie die Kollegen des städtischen Ordnungsamtes mitteilten, besteht grundsätzlich keine vorgeschriebene Höhe für pflanzliche Einfriedungen. Entsprechende Vorschriften aus dem Bauordnungsrecht beziehen sich lediglich auf feste bauliche Anlagen, wie z. B. Zäune. Auch ein Verstoß gegen die Schonzeit liegt im betreffenden Fall nicht vor. Zwar sagt § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz, dass ein Rückschnitt von Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht erfolgen darf, jedoch sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses entsprechend des nachfolgenden Halbsatzes zulässig. Zudem diente der Rückschnitt der Hecke der Verkehrssicherheit, da durch den Überwuchs der angrenzende Fahrradweg beeinträchtigt wurde. Ein Verstoß gegen die Schonzeit liegt demnach nicht vor. Dies wurde seitens des zuständigen Amtes für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises auch nochmals bestätigt. Weitere Maßnahmen sind daher nicht vorgesehen. Wir bitten um Verständnis.

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